Bekanntmachungen
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der cycos AG, Alsdorf, und der CHG Communications Holding GmbH, München, (als Rechtsnachfolgerin der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG) vom 16./19. März 2007 sieht vor, dass die außenstehenden Aktionäre der cycos AG eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von € 0,34 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von € 1,00 für jedes volle Geschäftsjahr der cycos AG erhalten. Durch einen am 15. Januar 2010 protokollierten Vergleich in einem vor dem Landgericht Köln geführten Spruchverfahren (Az.: 82 O 271/07) zwischen außenstehenden Aktionären der cycos AG und der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG wurde u.a. die Ausgleichszahlung mit Wirkung zugunsten aller Aktionäre der cycos AG, welche Ausgleichszahlungen erhalten, auf brutto € 0,39 je Stückaktie der cycos AG heraufgesetzt.
Die Ausgleichszahlung für das am 31. Dezember 2022 beendete Geschäftsjahr der cycos AG in Höhe von € 0,39 je Aktie wird im Anschluss an die Hauptversammlung vom 13. Juni 2023 am 16. Juni 2023 fällig und durch die Clearstream Banking AG über die Depotbanken ausgezahlt. Der Auszahlungszeitpunkt folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 AktG. Zentrale Auszahlungsstelle für die Ausgleichszahlung ist die Deutsche Bank AG, Frankfurt. Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag fallen für die Ausgleichszahlung für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht an, da die Ausgleichszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) erfolgt.
Alsdorf und München, im Juni 2023
cycos AG CHG Communications Holding GmbH
Der Vorstand Die Geschäftsführung
Die CHG Communications Holding GmbH, München, hat uns vorsorglich klarstellend mitgeteilt, dass ihr auch weiterhin gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung i.S.v. § 20 Abs. 4 AktG an der cycos AG in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie – ohne Hinzurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 AktG – weiterhin unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der cycos AG i.S.v. § 20 Abs. 1 AktG gehört.
Die Unify Software & Solutions GmbH & Co. KG, München, hat uns gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass ihr keine mittelbare Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit mehr zusteht und ihr auch nicht mehr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an unserer Gesellschaft gehört, da sie nicht mehr an der CHG Communications Holding GmbH, München, beteiligt ist.
Die Eviden Germany GmbH, München, hat uns mitgeteilt, dass sie nunmehr 100% der Kapital- und Stimmanteile an der CHG Communications Holding GmbH, München, unmittelbar hält und ihr damit gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 16 Abs. 1 AktG an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 AktG – mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da der Eviden Germany GmbH, München, die Beteiligung der von dieser abhängigen CHG Communications Holding GmbH, München, an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
Ferner hat uns die Atos Information Technology GmbH vorsorglich klarstellend mitgeteilt, dass ihr weiterhin gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung von Aktien im Sinne von § 20 Abs. 2 AktG – mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da der Atos Information Technology GmbH über ihre unmittelbare Beteiligung an der Eviden Germany GmbH, München, die Beteiligung der von dieser abhängigen CHG Communications Holding GmbH, München, an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
Die Atos SE, Bezons/Frankreich, hat uns vorsorglich klarstellend mitgeteilt, dass ihr weiterhin gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung von Aktien im Sinne von § 20 Abs. 2 AktG - mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da ihr nunmehr aufgrund von Veränderungen in der Zurechnungskette über ihre unmittelbare Beteiligung an der Atos Information Technology GmbH, München, sowie über ihre mittelbare Beteiligung an der Eviden Germany GmbH, München, die Beteiligung der von der Eviden Germany GmbH abhängigen CHG Communications Holding GmbH, München, an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
Alsdorf, im Juni 2023
cycos AG
Der Vorstand
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der cycos AG, Alsdorf, und der CHG Communications Holding GmbH, München, (als Rechtsnachfolgerin der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG) vom 16./19. März 2007 sieht vor, dass die außenstehenden Aktionäre der cycos AG eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von € 0,34 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von € 1,00 für jedes volle Geschäftsjahr der cycos AG erhalten. Durch einen am 15. Januar 2010 protokollierten Vergleich in einem vor dem Landgericht Köln geführten Spruchverfahren (Az.: 82 O 271/07) zwischen außenstehenden Aktionären der cycos AG und der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG wurde u.a. die Ausgleichszahlung mit Wirkung zugunsten aller Aktionäre der cycos AG, welche Ausgleichszahlungen erhalten, auf brutto € 0,39 je Stückaktie der cycos AG heraufgesetzt.
Die Ausgleichszahlung für das am 31. Dezember 2021 beendete Geschäftsjahr der cycos AG in Höhe von € 0,39 je Aktie wird im Anschluss an die Hauptversammlung vom 15. Juni 2022 am 20. Juni 2022 fällig und durch die Clearstream Banking AG über die Depotbanken ausgezahlt. Der Auszahlungszeitpunkt folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 AktG. Zentrale Auszahlungsstelle für die Ausgleichszahlung ist die Deutsche Bank AG, Frankfurt. Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag fallen für die Ausgleichszahlung für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht an, da die Ausgleichszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) erfolgt.
Alsdorf und München, im Juni 2022
cycos AG CHG Communications Holding GmbH
Der Vorstand Die Geschäftsführung
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der cycos AG, Alsdorf, und der CHG Communications Holding GmbH, München (als Rechtsnachfolgerin der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG), vom 16./19. März 2007 sieht vor, dass die außenstehenden Aktionäre der cycos AG eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von € 0,34 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von € 1,00 für jedes volle Geschäftsjahr der cycos AG erhalten. Durch einen am 15. Januar 2010 protokollierten Vergleich in einem vor dem Landgericht Köln geführten Spruchverfahren (Az.: 82 O 271/07) zwischen außenstehenden Aktionären der cycos AG und der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG wurde u. a. die Ausgleichszahlung mit Wirkung zugunsten aller Aktionäre der cycos AG, welche Ausgleichszahlungen erhalten, auf brutto € 0,39 je Stückaktie der cycos AG heraufgesetzt.
Die Ausgleichszahlung für das am 31. Dezember 2020 beendete Geschäftsjahr der cycos AG in Höhe von € 0,39 je Aktie wird im Anschluss an die Hauptversammlung vom 1. Juli 2021 am 6. Juli 2021 fällig und durch die Clearstream Banking AG über die Depotbanken ausgezahlt. Der Auszahlungszeitpunkt folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 AktG. Zentrale Auszahlungsstelle für die Ausgleichszahlung ist die Deutsche Bank AG, Frankfurt. Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag fallen für die Ausgleichszahlung für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht an, da die Ausgleichszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) erfolgt.
Alsdorf und München, im Juli 2021
cycos AG CHG Communications Holding GmbH
Der Vorstand Die Geschäftsführung
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der cycos AG, Alsdorf, und der CHG Communications Holding GmbH, München, (als Rechtsnachfolgerin der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG) vom 16./19. März 2007 sieht vor, dass die außenstehenden Aktionäre der cycos AG eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von € 0,34 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von € 1,00 für jedes volle Geschäftsjahr der cycos AG erhalten. Durch einen am 15. Januar 2010 protokollierten Vergleich in einem vor dem Landgericht Köln geführten Spruchverfahren (Az.: 82 O 271/07) zwischen außenstehenden Aktionären der cycos AG und der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG wurde u.a. die Ausgleichszahlung mit Wirkung zugunsten aller Aktionäre der cycos AG, welche Ausgleichszahlungen erhalten, auf brutto € 0,39 je Stückaktie der cycos AG heraufgesetzt.
Die Ausgleichszahlung für das am 31. Dezember 2019 beendete Geschäftsjahr in Höhe von € 0,39 je Aktie wird im Anschluss an die Hauptversammlung vom 27. August 2020 am 1. September 2020 fällig und durch die Clearstream Banking AG über die Depotbanken ausgezahlt. Der Fälligkeitstermin folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 AktG. Zentrale Auszahlungsstelle für die Ausgleichszahlung ist die Deutsche Bank AG, Frankfurt. Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag fallen für die Ausgleichszahlung für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht an, da die Ausgleichszahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) erfolgt.
Alsdorf und München, im August 2020
cycos AG CHG Communications Holding GmbH
Der Vorstand Die Geschäftsführung
1. Die Atos Information Technology GmbH, München, hat uns gemäß § 20 Abs. 5 AktG als Gesamtrechtsnachfolger der Unify Beteiligungen GmbH & Co. KG, München, und der Unify Zwischenholding GmbH & Co. KG, München, mitgeteilt, dass die mittelbaren Beteiligungen der Unify Beteiligungen GmbH & Co. KG und der Unify Zwischenholding GmbH & Co. KG an unserer Gesellschaft mit jeweils mehr als dem vierten Teil der Aktien an unserer Gesellschaft sowie zugleich deren jeweilige mittelbare Mehrheitsbeteiligungen an unserer Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG) nicht mehr bestehen.
Die mittelbaren Beteiligungen der Unify Beteiligungen GmbH & Co. KG und der Unify Zwischenholding GmbH & Co. KG mit jeweils mehr als dem vierten Teil der Aktien sowie deren jeweilige mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen an unserer Gesellschaft sind jeweils im Wege der Anwachsung auf die Atos Information Technology GmbH übergegangen. Die Unify Beteiligungen GmbH & Co. KG und Unify Zwischenholding GmbH & Co. KG sind erloschen.
Ferner hat uns die Atos Information Technology GmbH vorsorglich klarstellend mitgeteilt, dass ihr weiterhin gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung von Aktien im Sinne von § 20 Abs. 2 AktG - mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da der Atos Information Technology GmbH über ihre nunmehr unmittelbare Beteiligung an der Unify Software & Solutions GmbH & Co. KG, München, die Beteiligung der von dieser abhängigen CHG Communications Holding GmbH, München, an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
2. Die Atos SE, Bezons/Frankreich, hat uns vorsorglich klarstellend mitgeteilt, dass ihr weiterhin gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung von Aktien im Sinne von § 20 Abs. 2 AktG - mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da ihr nunmehr aufgrund von Veränderungen in der Zurechnungskette über ihre unmittelbare Beteiligung an der Atos Information Technology GmbH, München, sowie über ihre mittelbare Beteiligung an der Unify Software & Solutions GmbH & Co. KG, München, die Beteiligung der von der Unify Software & Solutions GmbH & Co. KG abhängigen CHG Communications Holding GmbH, München, an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
Alsdorf, im April 2018
cycos AG
Der Vorstand
Die CHG Communications Holding GmbH, München, hat uns mitgeteilt, dass ihr gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG - unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört.
Die Atos SE, Bezons/Frankreich, hat uns mitgeteilt, dass ihr gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung im Sinne von § 20 Abs. 2 AktG - mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da ihr über ihre unmittelbare Beteiligung an der Atos Information Technology GmbH und ihre mittelbaren Beteiligungen an der Unify Zwischenholding GmbH & Co. KG, der Unify Beteiligungen GmbH & Co. KG und der Unify Software & Solutions GmbH & Co. KG die Beteiligung der von ihr abhängigen CHG Communications Holding GmbH an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
Die Atos Information Technology GmbH, Essen, hat uns mitgeteilt, dass ihr gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung im Sinne von § 20 Abs. 2 AktG - mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da ihr über ihre unmittelbare Beteiligung an der Unify Zwischenholding GmbH & C. KG und ihre mittelbaren Beteiligungen an der der Unify Beteiligungen GmbH & Co. KG und der Unify Software & Solutions GmbH & Co. KG die Beteiligung der von ihr abhängigen CHG Communications Holding GmbH an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
Die Unify Zwischenholding GmbH & Co. KG, München, hat uns mitgeteilt, dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da ihr über ihre unmittelbare Beteiligung an der Unify Beteiligungen GmbH & Co. KG und ihre mittelbare Beteiligung an der Unify Software & Solutions GmbH & Co. KG die Beteiligung der von ihr abhängigen CHG Communications Holding GmbH an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
Die Unify Beteiligungen GmbH & Co. KG, München, hat uns mitgeteilt, dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da ihr über ihre unmittelbare Beteiligung an der Unify Software & Solutions GmbH & Co. KG die Beteiligung der von ihr abhängigen CHG Communications Holding GmbH an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
Die Unify Software & Solutions GmbH & Co. KG, München, hat uns mitgeteilt, dass ihr gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da ihr die Beteiligung der von ihr abhängigen CHG Communications Holding GmbH an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.
Die Unify GmbH & Co. KG, München, hat uns gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass sie keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr an der cycos AG hält, die nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG mitteilungspflichtig wäre.
Alsdorf, im September 2017
Vorstand
cycos AG
(Ad hoc-Meldung nach § 15 WpHG)
Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse hat der cycos AG heute mitgeteilt, dass sie die Zulassung der Aktien der cycos AG zum regulierten Markt (General Standard) entsprechend dem Antrag der Gesellschaft widerrufen hat (§ 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 46 Abs. 2 Satz 3 Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse). Der Widerruf wird mit Ablauf des 22. Januar 2015 wirksam und der Handel in Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse damit beendet.
Alsdorf, den 22.07.2014
cycos AG
Der Vorstand
(Ad hoc-Meldung nach § 15 WpHG)
Der Vorstand hat heute (09.07.2014) mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der cycos AG zum Börsenhandel (Delisting) zu beantragen. Der Vorstand wird die weiteren Einzelheiten des Delistings und seiner Durchführung festsetzen und bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt und anschließend bei den übrigen Börsen, an denen die Aktien der Gesellschaft gehandelt werden, den Widerruf der Einbeziehung in den Freiverkehr beantragen.
Aktuell werden die Aktien der cycos AG an der Frankfurter Wertpapierbörse im regulierten Markt (General Standard) gehandelt sowie an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart im Freiverkehr. Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung durch die Frankfurter Wertpapierbörse sechs Monate nach seiner Veröffentlichung durch die Börsengeschäftsführung wirksam wird.
Alsdorf, den 09.07.2014
cycos AG
Der Vorstand